§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12: Wahlen und andere Bestimmungen
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1)
Der Verein
führt den Namen ?Spielmannszug Rehburg e.V.?, nachfolgend kurz Verein genannt
und hat seinen Sitz in 31547 Rehburg-Loccum.
2)
Der Verein
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stolzenau
eingetragen.
3)
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
1)
Der Verein
dient ausschließlich der Erhaltung und Förderung der Musik, insbesondere der
Spielleutemusik und der Jugendmusikförderung. Um diesen Zweck zu erreichen,
nimmt der Verein im wesentlichen folgende Aufgaben wahr:
a)
Förderung
der Ausbildung von Musikerinnen und Musikern,
b)
Organisation
und Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen
Veranstaltungen,
c)
Mitwirkung
bei Veranstaltungen kultureller Art, insbesondere in der Stadt Rehburg-Loccum
und den Landkreisen Nienburg/W. und Schaumburg-Lippe,
d)
Teilnahme an
Veranstaltungen befreundeter Vereine,
e)
Unterstützung
der musikalischen (= fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen
Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,
f)
Förderung
nationaler und internationaler Begegnungen zum Zweck des kulturellen und
sozialen Austausches,
g)
Freizeitveranstaltungen,
die das soziale Miteinander fördern und zur Stärkung der Musikergemeinschaft
führen,
h)
Unterstützung
regionaler und überregionaler Auswahlorchester im Bereich der
Spielleutemusik.
2)
Der Verein
ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und
religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen
geführt.
1)
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung.
2)
Der Verein
ist selbstlos tätig und verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstands- und
Kassenprüfertätigkeit wird ehrenamtlich wahrgenommen. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben
nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
3)
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das
Vereinsvermögen der Gemeinde Rehburg übergeben mit der Bestimmung, es zu
verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Zielen gegründet wird und es
dann diesem zu übergeben. Mit Zustimmung des Finanzamts Nienburg kann die
Versammlung bei der Auflösung auch eine andere gemeinnützige Verwendung
beschließen.
1)
Dem Verein
gehören an:
a)
reguläre
Mitglieder
b)
fördernde
Mitglieder
c)
Ehrenmitglieder
2)
Die
Mitglieder sind natürliche Personen, über deren Aufnahme in den Verein laut
Satzung entschieden ist. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische
Personen, die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern. Bei
Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist zum
Eintritt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
3)
Personen,
die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben,
können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung
geregelt.
1)
Die Aufnahme
erfolgt auf Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von
Mitgliedern unter 18 (achtzehn) Jahren bedürfen der Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten.
2)
Mit der
Aufnahme erkennt das Mitglied die gültige Satzung und die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen
an.
3)
Gegen eine
ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Einspruch erheben.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist
endgültig.
1)
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder
Ausschluss.
a)
Der
freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist
mindestens drei Monate vorher schriftlich dem Vorstand zu
erklären.
b)
Mitglieder,
die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen
oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen,
können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann
Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen endgültig.
2)
Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete
Beiträge werden nicht zurückerstattet.
3)
Bestehende
Verbindlichkeiten werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht
aufgehoben. Insbesondere bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres bestehen.
Für die Höhe
der jährlichen Mitglieds- und Förderbeiträge ist die jeweils gültige
Geschäftsordnung maßgebend, die nach § 10 von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
§ 8: Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1)
Die
Mitglieder haben das Recht,
a)
nach den
Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen,
Anträge zu stellen und abzustimmen,
b)
an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c)
Ehrungen und
Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch
den Verein verliehen oder vermittelt werden,
d)
sich nach
den Vorgaben des Vorstandes musikalisch ausbilden zu
lassen,
e)
an den
fachlichen und überfachlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen übergeordneter
Verbände teilzunehmen.
2)
Alle
Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen
und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3)
Alle aktiven
Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben und Auftritten teilzunehmen und
sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
4)
Alle
Mitglieder entrichten den auf Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag. Die Beitragspflicht beginnt mit dem
Tag der Aufnahme.
5)
Stimmrecht
und Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Beiträge bezahlt
sind.
Die Organe
des Vereins sind
a)
die
Mitgliederversammlung
b)
der
Vorstand.
1)
Die
Mitgliederversammlung findet jährlich einmal im ersten Quartal des
Geschäftsjahres statt. Der Vorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch öffentliche
Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Rehburg-Loccum oder durch
persönliche Einladung der Mitglieder.
2)
Anträge an
die Mitgliederversammlung sind spätestens zehn Tage vor ihrer Durchführung mit
entsprechender Begründung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Über
Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
können nur zu Beginn der Versammlung, nach der Eröffnung und vor Eintritt in die
Tagesordnung, gestellt werden. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins
sowie die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen
werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden
sind.
3)
Der Vorstand
kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies
unter der Angabe von Gründen fordert. Für die Einladung gilt Abs. (1). Die Frist
kann jedoch nötigenfalls auf drei Tage gekürzt werden. Anträge können dann bis
zum vorherigen Tag gestellt werden.
4)
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für
-
die Wahl des
Vorstands und der Kassenprüfer/innen,
-
die
Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der
Kassenprüfer/innen,
-
die
Entlastung des Vorstands,
-
die
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
-
die
Aufstellung und Änderung der Satzung,
-
die
Aufstellung und Änderung einer Geschäftsordnung,
-
die
Einrichtung bzw. Auflösung von Abteilungen,
-
die
Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des
Vorstands,
-
die
Entscheidung über Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung
verwiesen hat,
-
die
Auflösung des Vereins,
-
die
Mitwirkung in übergeordneten Musikverbänden,
-
die
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
-
den Erlass
und die Änderung einer Ehrenordnung,
-
die
Bestätigung der Jugendordnung des Vereins.
5)
In der
Mitgliederversammlung erhält jedes Mitglied eine Stimme.
6)
Ein Mitglied
ist nicht stimmberechtigt, wenn der zu fassende Beschluss die Vornahme eines
Rechtsgeschäftes mit diesem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
7)
Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht
möglich.
8)
Die
Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die
Stellvertreter/in oder eine von ihm/ihr beauftragte
Person.
9)
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde,
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen werden
nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine erneute Abstimmung.
Bringt die zweite Abstimmung ebenfalls keine Mehrheit, so ist der Antrag
abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen, soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt. Eine Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn mindestens
ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies
beantragen.
10)
Über jede
Mitgliederversammlung ist unverzüglich ein Protokoll zu führen, das von dem/der
Protokollführer/in und nach der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung auch
vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
1)
Der Vorstand
besteht aus
a)
dem/der
Vorsitzenden,
b)
dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden,
c)
dem/der
Kassenwart/in,
d)
dem/der
stellvertretenden Kassenwart/in,
e)
dem/der
Schriftführer/in,
f)
dem/der
stellvertretenden Schriftführer/in,
g)
dem/der
ersten Jugendvertreter/in,
h)
dem/der
zweiten Jugendvertreter/in,
i)
dem/der
musikalischen Leiter/in.
2)
Der Vorstand
beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins soweit nicht die
Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes
zuständig ist. Er ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
3)
In den
Vorstand können nur Vereinsmitglieder bestellt werden.
4)
Geschäftsführender
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, das
Vorstandsamt nur bei Verhinderung oder auf Anweisung des/der Vorsitzenden
auszuüben.
5)
Der Vorstand
kann einzelne Aufgaben anderen Mitgliedern übertragen.
6)
Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 (fünf) Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst.
7)
Die
Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die
stellvertretende Vorsitzende oder ein von ihm/ihr beauftragtes
Vorstandsmitglied. Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden nach
Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 3 (drei)
Vorstandsmitglieder dies beantragen.
8)
Die
Einladung zur Vorstandssitzung kann mündlich, schriftlich oder per Email
mindestens zwei Tage vorher mit Angaben zur Tagesordnung
erfolgen.
9)
Die
Jugendleiter/innen betreuen die Jugendlichen des Vereins und vertreten ihre
Belange.
10)
Von den
Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
11)
Scheiden ein
oder mehrere Vorstandsmitglieder vorübergehend oder auf Dauer aus, ist der
Vorstand berechtigt, Mitglieder kommissarisch bis zur Wiederaufnahme, bzw.
Ersatz- oder Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung mit der Aufgabe
der/des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
§ 12: Wahlen
und andere Bestimmungen
1)
Die
Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit
von 4 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt, sie bleiben
erforderlichenfalls darüber hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
zulässig.
2)
Vor Beginn
der Wahlen können durch den/die Vorsitzende/n zwei Stimmzähler/innen bestimmt
werden.
3)
Die Wahlen
finden in offener Abstimmung statt, nur auf Antrag von mehr als einem Drittel
der Anwesenden finden geheime Wahlen statt.
4)
Ein/e
Bewerber/in gilt als gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen erhält. Erhält keine/r der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen, wird zwischen den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit der
höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt. Stimmenthaltungen werden nicht
berücksichtigt. Der/die Bewerber/in muss der Wahl
zustimmen.
1)
Die
Kassenprüfer/innen haben satzungs- und beschlussgemäße Verwendung der Gelder des
Vereins zu prüfen.
2)
Dem Verein
müssen für die Aufgabe 3 (drei) Kassenprüfer/innen zur Verfügung
stehen.
3)
Die
Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein und werden von der
Jahreshauptversammlung auf 3 (drei) Jahre gewählt.
4)
Bei der Wahl
der Kassenprüfer/innen soll möglichst ein Turnus eingehalten werden, bei dem
jährlich ein/e Kassenprüfer/in auf 3 (drei) Jahre gewählt wird. Der/die
Dienstälteste scheidet jeweils nach 3 (drei) Jahren aus; eine Wiederwahl ist
möglich.
5)
Die
Kassenprüfer/innen müssen volljährig sein.
6)
Die Prüfung
der Buchführung hat jährlich mindest einmal zu erfolgen.
Alle
Anschaffungen und sonstige Vermögenswerte des Vereins bilden das
Vereinseigentum. Über die Neuanschaffungen und Ausgaben entscheidet der
Vorstand.
1)
Verdiente
Mitglieder/Ehrenmitglieder und Förderer/innen des Vereins können durch den Verein eine Ehrung erhalten. Nähere
Angaben werden in der Geschäftsordnung festgehalten.
2)
Der Vorstand
beantragt darüber hinaus die jeweiligen Ehrungen, die vom Kreismusikverband und
seinen übergeordneten Organen ausgesprochen werden.
1)
Eine
Änderung dieser Satzung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
2)
Die
vorgesehene Änderung der Satzung muss auf der Tagesordnung bei der Einladung zur
Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
1)
Personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und
mittelbaren Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert
im Sinne des Nds. Datenschutzgesetzes vom 26.05.1978.
2)
Jedes
Mitglied hat das Recht auf:
a)
Auskunft
über die zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten.
b)
Berichtigung
der zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig
sind.
c)
Sperrung der
zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit
noch deren Unrichtigkeit kurzfristig feststellen lässt.
d)
Löschung der
zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
war.
3)
Dem Vorstand
ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden
der Mitglieder des Vereinsvorstands hinaus.
1)
Die
Auflösung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2)
Der Verein
wird aufgelöst, wenn sich mindestens drei Viertel der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder dafür entscheiden.
3)
Das Vermögen
ist gemäß § 3 Absatz (3) zu verwenden.
Diese Satzung ersetzt alle vorherigen Fassungen und tritt am Tag ihrer Beschlussfassung, dem Tag der Gründungsversammlung (12. Dezember 2004) in Kraft.
Rehburg, den 12. Dezember 2004